6 Qualifikationsverfahren (QV)
Notenberechnung
Das Qualifikationsverfahren ist für beide Ausbildung im Grundsatz identisch. Es besteht aus
- individueller praktischer Arbeit (IPA). Diese Arbeit wird im Lehrbetrieb während 10 Arbeitstagen ausgeführt und wird zu 40% gewichtet;
- Schlussnote der Allgemeinbildung. Der ABU wird an der BFS erteilt und wird zu 20% gewichtet;
- Erfahrungsnote der erweiterten Grundkompetenzen. Die entsprechenden Module werden an der BFS erteilt. Deren Schnitt wird zu 10% gewichtet;
- Erfahrungsnote der beruflichen Kompetenzen. Die entsprechenden Module werden durch die BFS und die ÜK-Anbieter erteilt. Deren Schnitt wird zu 30% gewichtet;
Die Details sind in der jeweiligen BiVo geregelt.
Informatiker/in EFZ
Mediamatiker/in EFZ
Für Lernende mit BMS werden nur die IPA und die Erfahrungsnote der beruflichen Kompetenzen gewertet.
Notenerhebung an der BFS
Die Notenerhebung der Module richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben von BiVo, BiPla, Ausführungsbestimmungen und RQV.
Es gilt der Grundsatz, dass in einem Modul ALLE Leistungsnachweise zu erbringen sind, da die Modulnote Teil des QV ist. Fehlt eine Leistungsbeurteilung (LB), muss diese nachgeholt werden. Erfolgt dies nicht im Semester der Notenerhebung, muss im Zeugnis der Eintrag Pnab stehen.
Wird der Nachprüfungstermin nicht wahrgenommen und/oder kein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wird die Note 1.0 erteilt.
Bildungsverordnung
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
\(^1\) Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den erweiterten Grundkompetenzen, in den Modulen der Informatikkompetenzen / Mediamatikkompetenzen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
\(^2\) Sie bewerten die Leistungen der Lernenden in den Modulen der Informatikkompetenzen / Mediamatikkompetenzen mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» / «Mediamatikkompetenzen».
\(^3\) Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen der Module der Informatikkompetenzen / Mediamatikkompetenzen wird durch die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität sichergestellt.
Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
§ 9.
\(^1\) Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.
\(^2\) Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
\(^3\) Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
§ 11.
\(^1\) Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt das ganze Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.
§ 14.
\(^1\) Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prüfung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids «nicht bestanden»:
a. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufenden oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende Nachprüfung anordnen, oder
b. entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich abgeschlossen werden kann.
\(^2\) Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den Umfang des ordnungsgemäss absolvierten
Qualifikationsverfahrens.
§ 19.
\(^1\) Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungsbeurteilungen ermittelt.
\(^2\) Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine Ersatzprüfung angesetzt wird.
\(^3\) Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absolvierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein wichtiger Grund vorlag.
Wiederholung
Wird ein Modul mit Pnab bewertet, muss das Modul oder Teile davon wiederholt werden. Wiederholungen sind i.d.R. nach Abschluss der Lehrzeit zu erbringen. In Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb und unter Berücksichtigung organisatorischer und unterrichtsbezogener Aspekte kann dies im Einzelfall auch während der Lehrzeit erfolgen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag der/des Lernenden nötig.
Bildungsverordnung
Art. 20 Wiederholungen
\(^1\) Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
\(^2\) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
\(^3\) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der «erweiterten Grundkompetenzen» in der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote
beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» nur
die neuen Noten.
\(^4\) Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» / «Mediamatikkompetenzen» gelten für die Wiederholung die folgenden Bestimmungen:
a. Ist das Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Informatikkompetenzen / Mediamatikkompetenzen in der Berufsfachschule ungenügend, so müssen alle mit einer ungenügenden Note bewerteten Module wiederholt werden; die genügenden Noten werden beibehalten.
b. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten; werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.